LAG Baden-Württemberg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 60/05
ArbG Stuttgart, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1594/05
Schriftformwahrung durch gerichtlichen Vergleich
BAG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 394/06
DRsp Nr. 2007/4202
Schriftformwahrung durch gerichtlichen Vergleich
»Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623BGB, § 14 Abs. 4TzBfG) gewahrt.«
Orientierungssätze:1. Eine im Rahmen des § 278 Abs. 6ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) zustande gekommene Vereinbarung wahrt die für einen Aufhebungsvertrag oder eine Befristungsabrede erforderliche Schriftform (§ 623BGB, § 14 Abs. 4TzBfG); dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 127aBGB.2. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Drohung ist nicht begründet, wenn der Anfechtende nicht einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben, sondern die Willenserklärung aus eigener, selbständiger Überlegung abgegeben hat.3. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, soweit sie auf einem gerichtlichen Vergleich der Parteien zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruht.