BayObLG - Beschluss vom 04.01.2006
1Z BR 97/03
Normen:
BGB § 2078 § 2079 § 2346 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1631
NotBZ 2006, 323
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 7210/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 11651/87

Keine Anfechtung des Erbverzichts durch Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls - Auswahl erbrechtlicher Regelung in Unkenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten

BayObLG, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 1Z BR 97/03

DRsp Nr. 2007/6128

Keine Anfechtung des Erbverzichts durch Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls - Auswahl erbrechtlicher Regelung in Unkenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten

»1. Die Anfechtung eines Erbverzichts durch den Verzichtenden ist nach dem Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen. 2. Zur Frage, ob ein Irrtum im Beweggrund vorliegt, wenn der Erblasser eine seinen Vorstellungen entsprechende erbrechtliche Regelung gewählt, jedoch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht gekannt und nicht berücksichtigt hat.«

Normenkette:

BGB § 2078 § 2079 § 2346 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist am 12.12.1987 im Alter von 82 Jahren verstorben; ihr Ehemann ist am 15.5.1988 verstorben. Zum Vermögen der als Unternehmer tätigen Eheleute zählte insbesondere umfangreicher Grundbesitz. Der Beteiligte zu 1 ist einer der drei Söhne. Er befand sich vom 3.4.1981 bis zum 10.6.1981 in Untersuchungshaft wegen Verdachts des Betruges und der Steuerhinterziehung; er wurde 1986 wegen versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die 1964 und 1968 geborenen Kinder des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2, einer der Brüder des Beteiligten zu 1, hat am 2.5.1981 auf Pflichtteilsansprüche gegenüber beiden Eltern verzichtet; der weitere Bruder H. im Schenkungsvertrag vom 1.3.1983 auf das Pflichtteilsrecht gegenüber seiner Mutter.