BVerwG - Urteil vom 02.03.2017
3 C 19.15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BtMG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 4 Abs. 1 Nr. 3; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; BtMG § 13 Abs. 1 S. 1-3; BtMG § 13 Abs. 1a; BtMG § 13 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; StGB § 217 Abs. 1; VwVfG § 24 Abs. 1; VwVfG § 26 Abs. 1; BGB § 1901a;
Fundstellen:
BVerwGE 158, 142
DÖV 2017, 1042
FamRB 2017, 313
FamRB 2018, 295
FuR 2017, 453
NJW 2017, 2215
NVwZ 2017, 1452
NZS 2018, 97
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 254/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1299/14

Erlaubnisfähigkeit des Erwerbs eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung (hier: Natrium-Pentobarbital); Entscheidung des Zeitpunkts zur Beendigung des eigenen Lebens als Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen; Schwere und unheilbare Erkrankung als extreme Notlage eines suizidwilligen Erwerbers

BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 3 C 19.15

DRsp Nr. 2017/6349

Erlaubnisfähigkeit des Erwerbs eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung (hier: Natrium-Pentobarbital); Entscheidung des Zeitpunkts zur Beendigung des eigenen Lebens als Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen; Schwere und unheilbare Erkrankung als extreme Notlage eines suizidwilligen Erwerbers

1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.3. Im Hinblick auf dieses Grundrecht ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.