FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.2018
3 K 209/14
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1;

Streit über die Höhe der erwerbsmindernden Gegenleistung zum übertragenen Vermögen im Rahmen einer Schenkung; Berechnung der Höhe einer Schenkungsteuer aus der Differenz zwischen dem übertragenen Vermögen und einer Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung als Gegenleistung; Abzugsfähigkeit von Zahlungen an einen Insolvenzverwalter als Nachlassverbindlichkeiten nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; Abgrenzung zwischen Rückforderungsrecht und tatsächlicher Herausgabe im Hinblick auf das Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 209/14

DRsp Nr. 2020/648

Streit über die Höhe der erwerbsmindernden Gegenleistung zum übertragenen Vermögen im Rahmen einer Schenkung; Berechnung der Höhe einer Schenkungsteuer aus der Differenz zwischen dem übertragenen Vermögen und einer Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung als Gegenleistung; Abzugsfähigkeit von Zahlungen an einen Insolvenzverwalter als Nachlassverbindlichkeiten nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; Abgrenzung zwischen Rückforderungsrecht und tatsächlicher Herausgabe im Hinblick auf das Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Stichwort: 1.) Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen (hier: Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung).2.) Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Schenkung über die Höhe der erwerbsmindernden Gegenleistung zum übertragenen Vermögen.