OLG Hamburg - Beschluss vom 30.05.2022
2 W 100/21
Normen:
FamFG § 352 Abs. 2; FamFG § 352 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 2231 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 571 IV 163/21

Nachweis eines testamentarischns Erbrechts durch Vorlage der Originaltestamentsurkunde; Feststellung einer Testtamentserrichtung durch Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 2 W 100/21

DRsp Nr. 2024/340

Nachweis eines testamentarischns Erbrechts durch Vorlage der Originaltestamentsurkunde; Feststellung einer Testtamentserrichtung durch Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen

Allein der Umstand, dass ein notarielles Testament nicht beim Nachlassgericht in besondere Verwahrung genommen wurde und das Original auch sonst nicht auffindbar ist, hindert die Annahme eines wirksamen Testaments nicht, wenn sich die Testamentserrichtung sonst feststellen lässt, insbesondere durch Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschuss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.11.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 352 Abs. 2; FamFG § 352 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 2231 ff.;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erbfolge der Erblasserin sich nach einem notariellen Testament der Erblasserin oder nach gesetzlicher Erbfolge vollzieht.

Die Erblasserin F. L., geb. K., geb. am ... verstarb am 25.02.2020. Die Beteiligten sind die beiden Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 16.01.2018 (Bl. 19 ff. d.A.).