§ 34 d SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 d SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 d

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) 1Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. 2Es wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. 3§ 22 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Soweit ein von der antragstellenden Partei zu zahlender Vorschuss (§ 48 Abs. 2 und 3) nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist geleistet wird, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Auf die Folge ist mit Bestimmung der Frist hinzuweisen. (3) Die Schlichtungspersonen können die Parteien an eine dazu bereite andere Schlichtungsperson verweisen, wenn das beantragte Schlichtungsverfahren voraussichtlich nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt werden kann. (4) 1Schiedspersonen (§ 2) können die Parteien an eine in § 34 c Abs. 1 und 2 genannte und dazu bereite Schlichtungsperson verweisen, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. 2Für die Verweisung werden Kosten nicht erhoben. 3Nach Beginn der Schlichtungsverhandlung ist eine Verweisung nur mit Zustimmung der antragstellenden Partei zulässig. 4Der Beschluss ist unanfechtbar. (5) Die Schlichtungspersonen können in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn der Schwerpunkt im öffentlichen Recht liegt.