4/1.2.1 Die einzelnen Verfahren - Überblick

Autorin: Krause

Ehesachen sind Familiensachen nach § 111 Nr. 1 FamFG. Im Einzelnen geht es um folgende Verfahren:

Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG);

Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG);

Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 3 FamFG).