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Ehesachen sind Familiensachen nach § 111 Nr. 1 FamFG. Im Einzelnen geht es um folgende Verfahren:
Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG);
Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG);
Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 3 FamFG).