4/1.2.3 Aufhebung der Ehe

Autorin: Krause

Das Verfahren auf Aufhebung der Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 2 FamFG.

Der Verfahrenswert wird nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt: Die Wertbestimmung erfolgt nach § 43 FamGKG (siehe hierzu Teil 4/1.2.1).

Wird durch Widerantrag zur Scheidung die Aufhebung der Ehe verlangt, so sind zwei Einzelverfahrenswerte zu bilden und diese für den Gesamtverfahrenswert zusammenzurechnen.56)

56)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.06.2001 - 5 WF 40/01, AGS 2002, 38 f. = FamRZ 2002, 255 f.