Autorin: Krause |
Das Verfahren auf Aufhebung der Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 2 FamFG.
Der Verfahrenswert wird nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt: Die Wertbestimmung erfolgt nach § 43 FamGKG (siehe hierzu Teil 4/1.2.1).
Wird durch Widerantrag zur Scheidung die Aufhebung der Ehe verlangt, so sind zwei Einzelverfahrenswerte zu bilden und diese für den Gesamtverfahrenswert zusammenzurechnen.56)
56) | OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.06.2001 - 5 WF 40/01, AGS 2002, |
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