Autorin: Krause |
Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 3 FamFG.
Der Verfahrenswert wird deshalb nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt, also nach § 43 FamGKG (siehe hierzu Teil 4/1.2.1).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|