4/1.2.4 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Autorin: Krause

Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist eine Ehesache nach § 121 Nr. 3 FamFG.

Der Verfahrenswert wird deshalb nach denselben Kriterien und Erwägungen bestimmt, als würde die Scheidung einer Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) beantragt, also nach § 43 FamGKG (siehe hierzu Teil 4/1.2.1).