4/1.2.2 Scheidung der Ehe

Autorin: Krause

4/1.2.2.1 Bestimmung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert in Scheidungssachen (Scheidung der Ehe, § 121 Nr. 1 FamFG) richtet sich nach § 43 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten" zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Maßgeblich sind also - um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden - folgende Kriterien:

die Einkommensverhältnisse der Ehegatten,

die Vermögensverhältnisse der Ehegatten,

der Umfang des gerichtlichen Verfahrens,

die Bedeutung der Sache.

Faktisch das wichtigste Kriterium ist dabei das der Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Wenn die weiteren Kriterien in der Praxis keine besondere Rolle bei der Festsetzung des Verfahrenswerts spielen, so liegt dies allerdings vor allem an den Rechtsanwälten, die die weiteren Kriterien in ihren Ausführungen vernachlässigen.

Im Minimum beträgt der Verfahrenswert 3.000 €, im Maximum 1 Mio. € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Die Regelung des § 43 FamGKG gilt für alle Ehesachen (§ 121 FamFG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine isolierte Ehesache oder um ein Verbundverfahren nach § 137 FamFG handelt.

Scheidungsantrag und Scheidungsgegenantrag