Autor: Stollenwerk |
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist (erstmals) nach 15 Jahren zu prüfen, ob deren Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§
Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, ist ihm im Fall des §
18) | BVerfG, Beschl. v. 03.06.1992 - |
19) | KG, Beschl. v. 10.02.2006 - |
Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG sieht eine Verfahrensgebühr für Verfahren zur Prüfung der Aussetzung eines Strafrests vor.
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