6/10.8 Verfahren über die Reststrafenaussetzung (Nr. 4200 Nr. 2/4201, 4202/4203 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

6/10.8.1 Verfahrens- und materiell-rechtliche Anknüpfung

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist (erstmals) nach 15 Jahren zu prüfen, ob deren Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 57a Abs. 1 StGB). Bei zeitigen Freiheitsstrafen ist eine solche Prüfung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe vorzunehmen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB); ein Antrag auf die sogenannte Halbstrafe kann nach Verbüßung von mindestens sechs Monaten gestellt werden (§ 57 Abs. 2 StGB).

Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, ist ihm im Fall des § 57a StGB (lebenslange Freiheitsstrafe) ein Pflichtverteidiger zu bestellen.18)

In den Fällen des § 57 StGB ist bei schwieriger Sachlage (z.B. unter Einbeziehung eines Sachverständigen) § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechend anzuwenden.19)

18)

BVerfG, Beschl. v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947.

19)

KG, Beschl. v. 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06, NStZ-RR 2006, 284 = StV 2007, 94; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2005 - 1 Ws 194/05, StV 2007, 95.

6/10.8.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Aussetzung eines Strafrests

Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG sieht eine Verfahrensgebühr für Verfahren zur Prüfung der Aussetzung eines Strafrests vor.