6/10.4 Gebührenstruktur und Abgeltungsbereich der Gebühren

Autor: Stollenwerk

Die Tätigkeit des Verteidigers/Vertreters in Strafvollstreckungsverfahren ist vergütungsrechtlich der des Verteidigers in Strafsachen angeglichen. Es gibt eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Anders als in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG wird jedoch kein Längenzuschlag gewährt.

Keine Grundgebühr

Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht (mehr) an, auch wenn der Verteidiger in dem vorangegangenen Verfahren nicht für den Verurteilten tätig war. Die Systematik des Vergütungsverzeichnisses verbietet den Rückgriff auf die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelte Grundgebühr.8)

Der Rechtsanwalt kann daher in der Strafvollstreckung nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.

Keine zusätzlichen Gebühren

Auch die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG, insbesondere die Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG), können nicht entstehen.

Verfahrensgebühr

Nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts, also durch

Akteneinsicht,

Antragstellung,

Beratung,

Besuche des Mandanten,

Gespräche mit Angehörigen, Gericht oder Sachverständigen,

Informationsaufnahme,

Notizen,

Schriftverkehr innerhalb des Verfahrens,

soweit nicht besondere Gebühren vorgesehen sind. Im Strafvollstreckungsverfahren ist die einzige besondere Gebühr die Terminsgebühr.