Autor: Stollenwerk |
Die Tätigkeit des Verteidigers/Vertreters in Strafvollstreckungsverfahren ist vergütungsrechtlich der des Verteidigers in Strafsachen angeglichen. Es gibt eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Anders als in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG wird jedoch kein Längenzuschlag gewährt.
Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht (mehr) an, auch wenn der Verteidiger in dem vorangegangenen Verfahren nicht für den Verurteilten tätig war. Die Systematik des Vergütungsverzeichnisses verbietet den Rückgriff auf die in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelte Grundgebühr.8) Der Rechtsanwalt kann daher in der Strafvollstreckung nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.
Auch die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG, insbesondere die Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG), können nicht entstehen.
Nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts, also durch
Akteneinsicht, |
Antragstellung, |
Beratung, |
Besuche des Mandanten, |
Gespräche mit Angehörigen, Gericht oder Sachverständigen, |
Informationsaufnahme, |
Notizen, |
Schriftverkehr innerhalb des Verfahrens, |
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