6/4.1 Normzweck

Autor: Stollenwerk

"Befriedungsgebühr"

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist eine "Erfolgsgebühr" und entsteht für den Rechtsanwalt dann, wenn durch seine Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird (sog. "Befriedungsgebühr"). Zugrunde liegt dem der Gedanke, eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt und damit zum Verlust der Terminsgebühr(en), gebührenrechtlich (dennoch) zu honorieren. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:1)

"Diese Zusatzgebühr wird - wie schon in der Vergangenheit - den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen."

Hauptanwendungsfälle