Autor: Stollenwerk |
Gemäß Nr. 4141 Anm. Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nicht, "wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist". Es genügt jede begleitende Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Es sind geringere Anforderungen zu stellen als bei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Eine spezifisch auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. Aus der negativen Formulierung in Nr. 4141 Anm. Abs. 2 VV RVG folgt zudem, dass bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche das Verfahren gefördert hat, seine Mitwirkung (auch) an der Erledigung vermutet wird.
Die Beweislast für das ausnahmsweise Fehlen trifft den Gebührenschuldner.39)
39) | KG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 Ws 345/08, AGS 2009 324. |
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