6/4.10 Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 15

Mandant M erscheint bei Rechtsanwalt R mit einem eben zugestellten Strafbefehl. Es stimme, was ihm dort vorgeworfen werde, aber ein Tagessatz von 40 € sei entschieden zu hoch. Auf Rückfrage erfährt R, dass M über ein Nettoeinkommen von 800 € im Monat verfügt. Deshalb legt er gegen den Strafbefehl Einspruch beschränkt auf die Höhe des Tagessatzes ein und stimmt einer Entscheidung im Beschlusswege zu (vgl. § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO). Innerhalb Wochenfrist erhält er vom Strafrichter einen Anruf, in dem dieser fragt, ob mit einer Tagessatzhöhe von 25 € Einverständnis bestehe. R bestätigt dies schriftlich und kündigt dabei an, auf sofortige Beschwerde zu verzichten.