6/4.12 Strafbefehlserlass gem. § 408a StPO

Autor: Stollenwerk

Die Vorschrift der Nr. 4141 VV RVG ist auch durch den Gesetzgeber des 2. KostRMoG noch nicht bis zur letzten Konsequenz ausgeschöpft worden. Denn gerade im Strafbefehlsverfahren ergeben sich in der Praxis häufig Konstellationen, in denen nahezu ausschließlich das Entbehrlichwerden einer weiteren Hauptverhandlung auf den Verteidiger zurückgeht.

Beispiel 16

In dem nach Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Termin, zu dem allein der vertretungsberechtigte Verteidiger erscheint, stellt sich heraus, dass ohne den nicht erschienenen Belastungszeugen, der sich auf einer sechswöchigen Kur befindet, das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Zur Vermeidung einer (weiteren) Hauptverhandlung vereinbaren Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht den Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO, gegen den der Verteidiger keinen Einspruch einlegt.

Ergibt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens, dass der erfolgreichen Durchführung einer (ersten) Hauptverhandlung die in § 408a Abs. 1 StPO genannten Gründe entgegenstehen, weshalb eine (weitere) Hauptverhandlung erforderlich werden würde, und erlässt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deshalb einen Strafbefehl, der unter Mitwirkung des Verteidigers nicht angefochten wird, fällt die Gebühr aus Nr. 4141 VV RVG ebenfalls an.38)

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