Autor: Stollenwerk |
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht für den Wahlverteidiger und den gerichtlich bestellten oder beigeordneten (Pflicht-)Verteidiger. Die Gebühr kann aber auch durch die anderen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gleichgestellten Rechtsanwälte verdient werden, sofern diese in ihrer jeweiligen Funktion dazu beigetragen haben, eine Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.
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