Autor: Stollenwerk |
Damit die Gebühr entsteht, muss die Hauptverhandlung entbehrlich werden durch
eine nicht nur vorläufige Einstellung des Strafverfahrens (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG), |
die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG), |
die rechtzeitige Einspruchs- oder Rechtsmittelrücknahme (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG), |
einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO (Nr. 4141 Anm. Abs. |
die Rücknahme der Privatklage (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 2 VV RVG). |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|