6/4.4 Hauptverhandlung

Autor: Stollenwerk

6/4.4.1 Entbehrlichwerden einer Hauptverhandlung

Hauptverhandlung

Die Befriedungsgebühr kann nur entstehen, wenn eine Hauptverhandlung gesetzlich zwingend vorschrieben ist oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit stattfinden wird:

nach Erhebung einer Anklage,

nach Stellung eines Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens,

nach Antrag im Sicherungsverfahren,

nach Einspruch gegen einen Strafbefehl,

nach Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts,

nach Einlegung der Revision nur unter besonderen Voraussetzungen.

Entbehrlichwerden einer Hauptverhandlung

Im vorbereitenden Verfahren wird eine Hauptverhandlung dann entbehrlich, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellt, da sie anderenfalls den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder Anklage erheben muss. Entbehrlich wird eine Hauptverhandlung im Zwischenverfahren, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.2) Nach wird eine Hauptverhandlung entbehrlich, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl rechtzeitig zurückgenommen oder das Verfahren endgültig eingestellt wird. Im wird eine Hauptverhandlung entbehrlich, wenn das Verfahren endgültig eingestellt oder das Rechtsmittel rechtzeitig zurückgenommen wird. Im findet eine Hauptverhandlung nur selten statt. Hier bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Einstellung des Verfahrens oder die Revisionsrücknahme es ansonsten zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre.