Autor: Stollenwerk |
Die Gebühr kann nach Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entstehen, wenn das Verfahren nach folgenden Vorschriften eingestellt wird:
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Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO ist durch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG erfasst, obwohl die Einstellung nach § 154 StPO dem Wortlaut nach nur vorläufig ist. Die Einstellung steht jedoch einer Fortführung des Verfahrens aufgrund der Regelung des § 154 Abs. 4 und 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist.5)
5) | LG Saarbrücken, Beschl. v. 06. 03.2015 - |
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