6/4.6 Nichteröffnung des Hauptverfahrens (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 8

V, der seinen Mandanten seit Beginn der polizeilichen Ermittlungen verteidigt, erreicht mittels einer Schutzschrift, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (§ 204 StPO).

Die Befriedungsgebühr kann auch dann entstehen, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Der Verteidiger kann daran mitwirken, indem er für seinen Mandanten eine Einlassung abgibt oder weitere Ermittlungen anregt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn das Verfahren insgesamt nicht eröffnet wird.

Das Entstehen der Gebühr setzt nach dem OLG Köln14)

auch nicht voraus, dass der Beschluss über die Nichteröffnung rechtskräftig wird. Wird der Nichteröffnungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und das Verfahren eröffnet, soll die Befriedungsgebühr dennoch entstehen.15)