6/4.7 Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl bzw. Rücknahme der Berufung oder Revision (Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

6/4.7.1 Formelle Voraussetzungen

Zulässigkeit des Einspruchs bzw. des Rechtsmittels

Erste Voraussetzung für den Gebührenanfall ist, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl bzw. die eingelegte Berufung oder Revision zulässig sind. Denn bei Unzulässigkeit des Einspruchs bzw. des Rechtsmittels findet schon deshalb eine Hauptverhandlung nicht statt und kann mithin auch nicht entbehrlich werden. Dass der Rechtsanwalt die Unzulässigkeit des Einspruchs oder Rechtsmittels verursacht hat, reicht für das Entstehen der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht aus.

Zweiwochenzeitraum

Will der Rechtsanwalt den Gebührentatbestand zum Entstehen bringen, hat er zuallererst im Auge zu behalten, dass er rechtzeitig handelt; denn der Anspruch auf die Befriedungsgebühr erwächst in den Fällen der Anm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV RVG nur dann, wenn die Rücknahme im Falle einer bereits vorgenommenen Terminierung der Hauptverhandlung "… früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war …", erfolgt. Die exakte Berechnung ist erstaunlicherweise umstritten.

Der Zeitraum berechnet sich nach § 186 BGB.19)

"Rechtzeitig" ist die Rücknahmehandlung, wenn sie früher als zwei Wochen vor dem angesetzten Termin erfolgt. Einspruch oder Rechtsmittel müssen deshalb spätestens einen Tag vor Beginn des Zweiwochenzeitraums zurückgenommen werden.

Beispiel 9