Autor: Stollenwerk |
Nimmt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Intervention des Verteidigers die Anklage zurück und stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mit dem Ziel der Endgültigkeit ein, hat der Verteidiger ebenso Anspruch auf eine Befriedungsgebühr35) wie im Falle der Ersetzung einer zurückgenommenen Anklage durch einen Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird. Dies gilt indessen nicht, wenn die Staatsanwaltschaft die vor der allgemeinen Strafkammer erhobene Anklage zurücknimmt und sie unverändert zur Jugendkammer erhebt.36)
35) | OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 - |
36) | OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 - |
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