Autor: Stollenwerk |
Auch für den Vertreter des Privatklägers bzw. Privatbeklagten (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG) kann die Befriedungsgebühr entstehen, wenn es aufgrund ihrer Mitwirkung zur Rücknahme der Klage (§ 391 Abs. 1 StPO) kommt. Allerdings entsteht diese Gebühr nicht neben derjenigen nach Nr. 4147 VV RVG.
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