Autor: Kotz |
Nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV RVG entstehen für den Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 VV RVG in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen einige dieser Entscheidungen. Für einen Antrag auf Festsetzung der Kosten gegenüber der Staatskasse stehen dem Rechtsanwalt jedoch keine gesonderten Gebühren zu.1)
Den Gebührentatbestand lösen aus Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
aus einem vermögensrechtlichen Anspruch, der aus einer Straftat erwachsen ist, und |
aus einem Kostenerstattungsanspruch. |
Ferner entsteht er durch eine Tätigkeit bei
Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis |
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