6/12.3 Mitwirkung an der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis

Autor: Kotz

Beispiel 2

Abgeordneter A hatte gegen den Journalisten J wegen eines beleidigenden Zeitungsartikels Strafantrag gestellt und gleichzeitig beantragt, J aufzuerlegen, dass die Tatsache seiner Verurteilung wegen Beleidigung in der nämlichen Zeitung veröffentlicht wird. Das Gericht hatte im Strafverfahren J wegen Beleidigung verurteilt und dem weiteren Antrag des A entsprochen sowie den Geschäftswert dafür auf 10.000 € festgesetzt. Als der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift trotz ordnungsgemäßer Zustellung die Bekanntmachung nicht vornimmt, beantragt der Rechtsanwalt des Abgeordneten bei Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 25.000 € (§  462 StPO).

Für diesen Antrag ist dem Rechtsanwalt eine Gebühr i.H.v. 0,3 aus einem Gegenstandswert von 10.000 € aus Nr. 3309 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV RVG erwachsen.