Autor: Stollenwerk |
Die Nr. 4143-4145 VV RVG regeln die Vergütung für die Tätigkeit
im gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz (Nr. 4143 VV RVG), |
in der Berufungs- und Revisionsinstanz (Nr. 4144 VV RVG) und |
im Beschwerdeverfahren des § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO (Nr. 4145 VV RVG). |
Für den Rechtsanwalt, der ohnehin am Strafverfahren mitwirkt (etwa den Nebenklagevertreter oder den Verteidiger), handelt es sich um Zusatzgebühren, die neben den sonstigen Gebühren entstehen. Nur in den seltenen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt ausschließlich mit der Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs beauftragt ist, kann er lediglich die Gebühren Nr. 4143-4145 VV RVG abrechnen. Es handelt sich nicht etwa um Einzeltätigkeiten, die nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abzurechnen sind. Vielmehr finden gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG die Nr. 4143 ff. VV RVG entsprechende Anwendung.
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