6/14.3 Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

6/14.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Anspruch auf die Gebühren hat zunächst der Rechtsanwalt des Anspruchstellers, i.d.R. des Nebenklägers, wenn er im Strafprozess gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht (Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO). Die Zusatzgebühren entstehen aber auch für den Verteidiger des Angeklagten, wenn er zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche tätig wird.

Beigeordneter Nebenklagevertreter

Der nach § 397a StPO dem Verletzten als Nebenklagevertreter beigeordnete Rechtsanwalt hat nicht automatisch auch hinsichtlich von im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüchen einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse,1)

da die Nebenklagebeiordnung lediglich die Vergütung seiner auf das Strafverfahren bezogenen Tätigkeiten umfasst. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Verfahrensteils setzt die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse voraus, dass seinem Mandanten Prozesskostenhilfe (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde.2) Auch der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen des Adhäsionsverfahrens muss von der Gewährung der Prozesskostenhilfe umfasst sein.