BAG - Beschluss vom 14.02.2012
3 AZB 59/11
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 266; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 5; ZPO § 9; ZPO § 93; ZPO § 99; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 567 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 177
AuR 2012, 224
BAGE 140, 362
EzA-SD 2012, 13
NZA 2012, 469
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ta 24/11
ArbG Stuttgart, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1022/11

Anpassung der Betriebsrente; Titulierungsinteresse des Leistungsempfängers; Bemessung des Streitwerts nach der vollen geschuldeten Betriebsrente; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

BAG, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 AZB 59/11

DRsp Nr. 2012/5359

Anpassung der Betriebsrente; Titulierungsinteresse des Leistungsempfängers; Bemessung des Streitwerts nach der vollen geschuldeten Betriebsrente; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente. 2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen. 3. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende Betriebsrente an den Versorgungsempfänger auszahlt, mit einer Klage auf künftige Leistungen in Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt.