LG Landau - Beschluss vom 17.02.2012
3 T 77/11
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1325
Vorinstanzen:
AG Landau (Pfalz), vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 31/10

Anspruch auf Betreuerbestellung für einen an chronisch-progredienter paranoider Schizophrenie Erkrankten; Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts für Erklärungen des Betroffenen auf dem Gebiet der Vermögenssorge

LG Landau, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 3 T 77/11

DRsp Nr. 2013/11673

Anspruch auf Betreuerbestellung für einen an chronisch-progredienter paranoider Schizophrenie Erkrankten; Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts für Erklärungen des Betroffenen auf dem Gebiet der Vermögenssorge

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, Az.: XVII 31/10, vom 22.04.2010 aufgehoben.

2.

Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene, der an einer chronisch-progredienten paranoiden Schizophrenie leidet, befindet sich seit Dezember 2000 gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug. Auf Anregung der Maßregelvollzugseinrichtung vom 10.02.2010 bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.04.2010 für den Betroffenen einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2., mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Betreuerbestellung wurde am 30.04.2010 wirksam.

Gegen die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts legte der Betroffene Beschwerde ein, welche die Kammer durch Beschluss vom 19.01.2011 zurückwies. Auf die Ausführungen in dem betreffenden Beschluss wird Bezug genommen.