BAG - Urteil vom 30.09.2014
3 AZR 617/12
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1, 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; BetrAVG § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; VAG § 118b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 10
BAGE 149, 212
DB 2015, 1108
DB 2015, 7
MDR 2015, 525
NZA 2015, 544
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1518/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2346/11

Eintrittspflicht des Arbeitgebers bei Kürzung von Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung durch die PensionskasseHöhe der Deckungsrückstellung

BAG, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 617/12

DRsp Nr. 2015/2805

Eintrittspflicht des Arbeitgebers bei Kürzung von Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse Höhe der Deckungsrückstellung

1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte. 2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine "regulierte" Pensionskasse durchführt. 3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Orientierungssätze: