BAG - Urteil vom 12.08.2014
3 AZR 764/12
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 72
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1506/11
ArbG Köln, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5590/11

Umfang des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesAnspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Betriebsrente

BAG, Urteil vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 764/12

DRsp Nr. 2014/17488

Umfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Betriebsrente

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, auch einem bereits in Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer eine regelmäßige Anpassung der Betriebsrente zu gewähren, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt lediglich solchen Arbeitnehmern zugesagt wurde, die sich noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befanden. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass ein legitimes Interesse des Arbeitgebers besteht, durch die Zusage der regelmäßigen Anpassung der Betriebsrente die betreffenden Arbeitnehmer an sich zu binden.

Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2012 - 4 Sa 1506/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. November 2011 - 5 Ca 5590/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2,2 % anzuheben.