2/9.1 Feststellung der Notwendigkeit einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts

Autor: Grziwotz

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, künftig § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Hierzu hat der Tatrichter im konkreten Einzelfall festzustellen, dass eine Betreuung - auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - notwendig ist, weil die betroffene Person auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Notwendig ist vielmehr, dass zu dieser subjektiven Komponente ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers hinzukommt. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, muss aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt werden.