2/9.3 Betreuerbestellung

Autor: Grziwotz

2/9.3.1 Eignung

Die Bestellung einer natürlichen Person zum Betreuer setzt deren Eignung voraus. Sie muss in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang auch persönlich betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dies wird im Rahmen der Reform dahin gehend konkretisiert, dass der Betreuer den Betreuten dabei unterstützt, dass dieser seine Angelegenheiten rechtlich selbst besorgt, und er deshalb von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB n.F.). Zusätzlich wird der persönliche Kontakt mit dem Betreuten betont (§ 1816 Abs. 1 BGB n.F.). Es sind somit zwei Komponenten, die die Eignung des Betreuers ausmachen und die das Gericht im Rahmen einer Prognose zu beurteilen hat: Neben der fachlichen Qualifikation7)

muss er auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet sein.8) Diese Komponente dürfte nach der Betreuungsrechtsreform zunehmend Bedeutung bei der Überprüfung der Eignung des Betreuers bekommen.

7)

Vgl. zur Vermögenssorge nur BGH, Beschl. v. 10.02.2021 - XII ZB 158/20, FamRZ 2021, 799 (auch zur Auswirkung auf die Vergütung).

8)