2/9.4 Führung der Betreuung

Autor: Grziwotz

Oberster Maßstab für das Handeln des Betreuers ist das Wohl des Betreuten (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei ist er nach § 1901 Abs. 3 BGB an die Wünsche des Betroffenen gebunden, die grundsätzlich Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen haben. Unerheblich ist hierbei, ob diese Wünsche auf rationaler Grundlage zustande gekommen und wirtschaftlich vernünftig sind, ob der Betreute geschäftsunfähig oder geschäftsfähig ist und wie der Betreuer über diese Wünsche denkt.14)

Die Feststellung der Wünsche des Betroffenen durch den Betreuer steht künftig bei seinen Pflichten an erster Stelle (§ 1821 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Diesen Wünschen hat der Betreuer grundsätzlich zu entsprechen (vgl. § 1821 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.).

In nicht seltenen Fällen geraten diese Wünsche in Konflikt mit den Interessen des Betreuers. Beispiel ist der Wunsch eines Elternteils, keinesfalls in einem Heim untergebracht zu werden und das vorhandene Vermögen zur Vermeidung einer Heimunterbringung einzusetzen. Dieser Wunsch steht im Gegensatz zu den Erbinteressen eines als Betreuer eingesetzten Kindes. Als Betreuer hat es dennoch den Wunsch des unter Betreuung stehenden Elternteils umzusetzen. Die Betreuung hat nämlich nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben zu erhalten oder zu vermehren.15)