5 Registrierung im Vorsorgeregister und Kosten

Autor: Grziwotz

5.1 Information des Betreuungsgerichts

Um bei der Notwendigkeit einer Betreuung möglichst dem Willen des Betroffenen zu entsprechen, ordnet das Gesetz eine Informationspflicht in Bezug auf Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten an (§  1816 Abs.  2 Satz 4, §  1820 Abs.  1 BGB). Besitzer von verfahrensrelevanten Schriftstücken haben das Betreuungsgericht durch Ablieferungs- und Informationspflichten zu unterstützen.

Der Besitzer einer Betreuungsverfügung hat diese, wenn er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht kann mit Zwangsmitteln vom Betreuungsgericht durchgesetzt werden. Sie betrifft nur Schriftstücke, die sich äußerlich oder nach ihrem Inhalt als Betreuungsverfügung darstellen. Die Bezeichnung ist demgegenüber unwesentlich. Der Ablieferungspflichtige hat keine Entscheidungskompetenz dahin gehend, dass er prüfen kann, ob es sich um eine Betreuungsverfügung handelt.

Umstritten war bisher, ob auch Patientenverfügungen, die sich auch an den Betreuer und einen eventuellen Bevollmächtigten richten, abzuliefern sind.109) Dies ist nunmehr nach dem Wortlaut des §  Abs.  Satz 4 , der von Wünschen des Betreuten hinsichtlich der Wahrnehmung der Betreuung spricht, zu bejahen.