6 Totenfürsorge

Autor: Grziwotz

6.1 Inhalt

Die unantastbare Menschenwürde wirkt über den Tod hinaus.115)

Sie gebietet eine würdige Bestattung sowie die Wahrung der Totenruhe. Betroffen im Einzelnen sind die Bestimmung des Orts der letzten Ruhestätte, die Besorgung der Bestattung an diesem Ort und ggf. die Veranlassung einer erforderlich werdenden Umbettung. Sie werden unter den Begriff der Totenfürsorge zusammengefasst. Teilweise werden auch die Gestaltung des Grabs einschließlich des Grabmals sowie die spätere Grabpflege hierzu gezählt.116)

115)

BVerfG, Beschl. v. 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13, NVwZ 2016, 1804, 1806; BGH, Beschl. v. 29.10.2014 - XII ZB 20/14, NJW 2014, 3786; KG, Urt. v. 05.04.2016 - 9 U 41/15, NVwZ-RR 2016, 724; VG Köln, Urt. v. 22.08.2012 - 9 K 6424/11, WKRS 2012, 39220; AG Osnabrück, Urt. v. 27.02.2015 - 15 C 568/15, FamRZ 2016, 491; teilweise abw. NK-NachfolgeR/Heiß/Weber, 2. Aufl. 2019, Kap. 5 Rdnr. 24 ff.

116)