3 Die Vorsorgevollmacht

Autor: Grziwotz

3.1 Vermeidung einer Betreuung und Auftragsverhältnis

Eine erteilte Vorsorgevollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung. Eine Betreuung ist nämlich nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des betreuungsbedürftigen Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§  1814 Abs.  2 Satz 2 Nr. 1 BGB; vgl. dazu oben 2.4).

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, wenn die Vorsorgevollmacht den entsprechenden Aufgabenbereich umfasst.50)

Wird nach bereits erfolgter Betreuerbestellung eine Vorsorgevollmacht gefunden, oder erteilt der geschäftsfähige Betroffene eine Vorsorgevollmacht, ist die Betreuung aufzuheben.51) Hinweisen auf das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht von Amts wegen nachgehen (§  26 FamFG). Wer im Besitz einer Vorsorgevollmacht ist und von der Bestellung eines Betreuers für den Vollmachtgeber Kenntnis erlangt, hat das Betreuungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dieses kann eine Abschrift der Vollmachtsurkunde verlangen (§  1820 Abs.  1 BGB).

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