Expertentipps

Autor: Hennig

Bei der Prüfung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW in Nordrhein-Westfalen und §  6 LPflegeG SH in Schleswig-Holstein sind stets die §§  90 ff. SGB XII zu den Fragestellungen des Schonvermögens sowie der besonderen Härte in den Blick zu nehmen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Problemkreisen wird regelmäßig auch im Verwaltungsgerichtsverfahren, das für Angelegenheiten des Pflegewohngeldes vorgesehen ist, berücksichtigt.

Letzte redaktionelle Änderung: 25.03.2020