LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013
L 12 BK 22/12
Normen:
BKGG § 6a; SGB II § 9; SGB II § 12; SGB II § 7; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BK 57/10

Rechtsstreit wegen der Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag aufgrund einer ErbschaftVerwertbarkeit des geerbten Vermögens bei Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für 20 Jahre durch den Erblasser, um der Erbin und ihren Kindern nach Möglichkeit aus den Früchten des Vermögens eine dauerhafte Zuwendung zu sichernVerfügungsbeschränkung in einem Testament

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 12 BK 22/12

DRsp Nr. 2014/11603

Rechtsstreit wegen der Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag aufgrund einer Erbschaft Verwertbarkeit des geerbten Vermögens bei Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für 20 Jahre durch den Erblasser, um der Erbin und ihren Kindern "nach Möglichkeit" aus den Früchten des Vermögens eine dauerhafte Zuwendung zu sichern Verfügungsbeschränkung in einem Testament

Das an einen Hilfebedürftigen verwertbare Ererbte ist nach Abzug entsprechender Freibeträge als Vermögen i.S.d. § 12 SGB II zu berücksichtigen. Eine Verwertbarkeit des Vermögens liegt vor, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Auch eine von dem (mit dem Erben nicht verwandten und auch nicht unterhaltspflichtigen) Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung für 20 Jahre verbunden mit der Formulierung, das Erbe solle zumindest in angemessenen Raten ausgezahlt werden, sofern die Erhaltung des Erbstammes nach Ermessen des Testamentsvollstreckers untunlich sei, steht einer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 6a; SGB II § 9; SGB II § 12; SGB II § 7; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand