Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Das Verlesungsverbot für polizeiliche Geständnisprotokolle gilt auch bei Angaben, die der (spätere) Angeklagte zunächst noch als Zeuge gemacht hat (BGHSt 27, 13). |
Aus der Haltereigenschaft darf nicht allein auf die Fahrereigenschaft gefolgert werden (BGHSt 25, 365). |
Von Polizeibeamten als Zeugen wird erwartet, dass sie sich vor der Verhandlung durch Lektüre der Akten auf ihre Aussage vorbereitet haben (BGH, NJW 1951, |
Sachverhalt
(Abwandlung von Prozesssituation 12.2.4): POK Poltz war zufälligerweise gerade auf einer Fortbildungsveranstaltung, bei welcher der Dozent über die Rechtsprechung referiert hat, wonach aus der Haltereigenschaft nicht einfach auf die Fahrereigenschaft gefolgert werden könne (vgl. BGHSt 25, 365). Daran denkt Poltz, als er Meier aufsucht und behandelt ihn daher - in Abweichung zum Ausgangsfall - als Zeugen, den er nach § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hinweist und dann fragt: "Wer hat das Fahrzeug in den letzten Stunden gefahren?" Meier hält seine Situation für aussichtslos und antwortet: "Na ich." Darüber wird von POK Poltz ein Protokoll einer Zeugenvernehmung aufgenommen.
Darf das ursprünglich von POK Poltz als Zeugenprotokoll aufgenommene Geständnis des Meier als Urkunde nach § 249 StPO verlesen werden?
Lösung
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