Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Die Beanstandung der Fragen des Vorsitzenden durch einen Verteidiger erfolgt über einen Gerichtsbeschluss nach § 242 StPO. |
Beanstandet werden können unzulässige Fragen, sprich ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen i.S.d. § 241 Abs. 2 StPO. |
Vor jeder förmlichen Beanstandung von Fragen des Gerichts sollte stets das "(auf-)klärende" Gespräch mit dem Vorsitzenden gesucht werden, in dem das berechtigte Anliegen offen artikuliert wird. |
Sachverhalt
In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung soll der Inhalt einer polizeilichen, den Angeklagten belastenden Vernehmung im Wege des Zeugenbeweises - konkret durch Vernehmung des Polizeibeamten als Vernehmungsperson - eingeführt werden, auch weil der Angeklagte der Einführung durch Verlesung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Anraten des Verteidigers widersprochen hat.
Der Polizeibeamte gibt seine Erinnerungen an den Inhalt und den Ablauf der Vernehmung wieder.
Anschließend fragt der Vorsitzende den Zeugen:
"Herr/Frau X. Durch die Angaben des Angeklagten könnte er sich ja durchaus auch selbst belastet haben. Erschienen Ihnen die Angaben des Angeklagten in Ihrer damaligen Vernehmung glaubhaft?" |
Kann der Verteidiger des Angeklagten diese Frage des Vorsitzenden beanstanden und überprüfen lassen?
Lösung
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