Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Tatrichter hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten i.d.R. in eigener Verantwortung zu beurteilen (BGH, Urt. v. 29.04.1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77). |
Erst wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweichen könnte, ist ein Sachverständiger hinzuziehen (BGH, Beschl. v. 10.01.2006 - 4 StR 545/05, NStZ-RR 2006, 140, 141). |
In der Regel ist es nicht notwendig, neben einem Psychiater einen Psychologen anzuhören (BGH, Urt. v. 21.04.1987 - 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 358). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten liegt mehrfache unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Last. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme werden die Taten dem Angeklagten nachgewiesen werden können. Der Angeklagte äußert nun, dass er mit dem Erlös seiner Taten seine Spielschulden tilgen wollte.
Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?
Lösung
Tauchen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten auf, muss der Verteidiger an eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB denken. Eine verminderte Schuldfähigkeit setzt zweierlei voraus:
Der Angeklagte muss aufgrund der in § 20 StGB beschriebenen Eingangsmerkmale |
entweder nur eingeschränkt fähig gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen (eingeschränkte Einsichtsfähigkeit), |
oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen sein, nach dieser Einsicht zu handeln (). |
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