Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer anderweitig wegen Totschlags verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit ihrer nur hinsichtlich der Verneinung niedriger Beweggründe vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die näher ausgeführte Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
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