20.2.2 Übernahme des Verfahrens

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.68a

Erachtet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts ein Gericht höherer Ordnung für sachlich zuständig, hat er die Akten über die Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vorzulegen (§ 209 Abs. 2 StPO).

Im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen führt die fehlende sachliche Zuständigkeit mithin nicht zu einer Einstellung des Verfahrens.

Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss bedarf der Schriftform.7)

Ein Verbindungsbeschluss stellt nur dann eine ordnungsgemäße Übernahmeentscheidung dar, wenn das Gericht seinen Willen zur Übernahme zweifelsfrei zum Ausdruck bringt.8)

Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - liegt dem Angeklagten vorsätzliche Körperverletzung zur Last. Der Vorsitzende stellt nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Strafrichter - fest, dass gegen den Angeklagten ein weiteres Verfahren wegen schweren Raubs vor dem Landgericht - Große Strafkammer - anhängig ist, und legt die Akten entsprechend § § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht vor.