20.2.5 Fehlender Eröffnungsbeschluss

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.73

Ist eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ergangen, steht der Fortsetzung des Verfahrens ein Prozesshindernis mit der Folge entgegen, dass das Verfahren nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.29)

Der Eröffnungsbeschluss ist mit Blick auf das Zustellungserfordernis nach § 215 StPO schriftlich abzufassen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt aber die schlüssige Erklärung des Gerichts, dass es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt.30)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Nachholung der Eröffnungsentscheidung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - auch noch am letzten Verhandlungstag - möglich.31)

Sachverhalt