20.2.9 Fehlen der Unterschrift eines an der Eröffnung mitwirkenden Richters

Autor: Weise

Kurzübersicht

20.86

Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde.48)

Bewertungsmaßstab hierfür bildet nicht die Anzahl der formell geleisteten Unterschriften auf dem schriftlichen Eröffnungsbeschluss. Entscheidend ist, ob die erforderliche Zahl der Richter an der Entscheidungsfindung tatsächlich mitgewirkt hat.49)

Belegen die im Freibeweisverfahren zu würdigenden Gesamtumstände zweifelsfrei, dass die erforderliche Anzahl der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens mündlich beschlossen hat, ist der Eröffnungsbeschluss auch bei fehlender Unterzeichnung eines/mehrerer Richter wirksam.50)

Sachverhalt