Autor: Rinklin |
Wird gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt (§
Damit der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen werden kann, muss der Angeklagte auch ordnungsgemäß geladen worden sein. Dies erfordert u.a., dass in der Ladung auf die Möglichkeit der Verwerfung des Einspruchs im Falle des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung hingewiesen wird (OLG Hamburg, MDR 1976,
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