8.2.8 Beiordnung im Vollstreckungsverfahren

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.92

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 140 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 darauf verzichtet, eine Regelung zur Pflichtverteidigung im Vollstreckungsverfahren aufzunehmen. Daraus ist allerdings nicht zu schließen, dass eine Beiordnung außerhalb der in der Vorschrift geregelten Fälle nicht mehr in Betracht kommen soll. Die entsprechende Anwendung des §  140 Abs. 2 StPO kommt vielmehr weiterhin in Betracht, insbesondere bei schwieriger Sach- und Rechtslage im Strafvollstreckungsverfahren.36)

Auch im Vollstreckungsverfahren bemisst sich die Frage, ob von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen ist, nach den üblichen Kriterien: Gravierende rechtliche Folgen der bevorstehenden Entscheidung für den Verurteilten oder die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen können die Bestellung eines Verteidigers gebieten, daneben auch die Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung.