OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2008
2 Ws 613/08
Normen:
StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 112

Anforderungen an den Nachweis von Art und Schwere eine Erkrankung

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 613/08

DRsp Nr. 2009/1342

Anforderungen an den Nachweis von Art und Schwere eine Erkrankung

1. Wird gem. § 329 Abs. 3 StPO wegen einer Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO beantragt, kann hierzu die Vorlage eines ärztlichen Attestes genügen, wenn sich hieraus Art und Schwere der Erkrankung ergeben und die Prüfung möglich ist, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung durch Art und Auswirkungen seiner Krankheit unzumutbar war. 2. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierzu regelmäßig nicht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 3;

Gründe:

Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die gem. § 329 Abs. 3 in Verb. mit §§ 44, 45 StPO beantragte Wiedereinsetzung gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfende Urteil vom 24.10.2008 versagt. Mit der form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde werden keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.